AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen



§1 Angebot und Vertragsschluss

1.    Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2.    Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
3.    Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang des Vertrages, deren Annahme erklärt.

§2 Leistungsinhalt

1.  Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.                                                            2.  Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit einem Fahrer und die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.   
3.  Die vereinbarte Leistung umfasst jedoch nicht:
a.    die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b.    die Beaufsichtigung der Fahrgäste, ins-besondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c.    die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im
Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d.    die Beaufsichtigung des Gepäcks beim
Be- und Entladen,
e.    die Information der Fahrgäste über einschlägige Regelungen, soweit sie insbesondere Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten und die Einhaltung der sich aus deren Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§3 Leistungsänderungen

1.    Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, gelten als zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund mitzuteilen.
2.    Leistungsänderungen durch den Besteller bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form und sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§4 Preise und Zahlungen

1.    Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2.    Nebenkosten und deren Regelung (z. Bsp. Übernachtungskosten für das Fahrpersonal oder anfallende Parkgebühren) sind im Angebot und der Auftragsbestätigung aufgeführt.
3.    Mehrkosten die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen werden zusätzlich berechnet.
4.    Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.
5.    Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
6.    Das Busunternehmen behält sich vor Beförderungsleistungen  vor Fahrtbeginn fällig zu stellen.

§5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

1. Rücktritt vor Antritt einer Fahrt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Vorrausetzung dafür ist, das der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den das Busnternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Das Busunternehmen pauschalisiert Entschädigungsansprüche wie folgt:
Bei einem Rücktritt
a.    bis zu 30 Tagen vor dem Fahrtantritt 10% des Mietpreises
b.    29 bis 22 Tage vor dem Fahrtantritt  25 % des Mietpreises
c.    21 bis 15 Tage vor dem Fahrtantritt  40 % des Mietpreises
d.    14 bis   7 Tage vor dem Fahrtantritt  50 % des Mietpreises     e.    ab 6 Tage vor dem Fahrtantritt 60 % des Mietpreises              f.     am Reisetag 100 % des Mietpreises
Der     Entschädigungsanspruch     entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und somit unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
2. Kündigung nach Antritt einer Fahrt
a.    Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und somit nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b.    Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c.    Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

1. Rücktritt vor Antritt einer Fahrt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, eine Erbringung der Leistung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.
2. Kündigung nach Antritt einer Fahrt
a.    Das Busunternehmen kann nach dem Antritt einer Fahrt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durchhöhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller bzw. der Fahrgäste erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des
Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Das Busunternehmen behält sich vor, Personen von der Rückbeförderung auszuschließen, wenn Gründe vorliegen die für das Busunternehmen unzumutbar sind. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b.    Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§7 Haftung

1.    Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die Erbringung der gebuchten Leistung und somit einer ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung.
2.    Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3.    Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

§8 Beschränkung der Haftung

1.    Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 EUR gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2.    § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 EUR übersteigt.                                                  3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4.    Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5.    Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Abwicklung des Vertrages eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§9 Gepäck und sonstige Sachen

1.    Gepäck im normalen Umfang wird mitbefördert. Sperrgepäck und sonstige Sachen ( z.Bsp. Fahrräder, Kinderwagen ) können mitbefördert werden, bedürfen jedoch einer vorherigen Absprache.                                                                                         2.    Gefahrgutstoffe sind generell von der Befördrung ausgeschlossen.
3.    Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

1.   Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Fahrers bzw. des Bordpersonals ist Folge zu leisten.              2.   Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Fahrers bzw. Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung der Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und der anderen Fahrgäste besteht, und eine Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf eine Rückbeförderung.                         3.   Beschwerden sind zunächst an den Fahrer bzw. das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.                                                                                         4.   Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
a.    Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b.    Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.